EinkommensteuerGünstigerprüfung zwischen Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersvorsorgezulagenanspruch
| Ist der Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10a Abs. 1 EStG günstiger als der Altersvorsorgezulagenanspruch nach Abschn. XI EStG, so ist die tarifliche Einkommensteuer laut Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 12.5.21 (5 K 18/19, EFG 21, 1454; Rev. BFH X R 11/21, Einspruchsmuster) erst um den Zulagenanspruch zu erhöhen, bevor ein Abzug von Steuerermäßigung nach § 35a EStG erfolgt. |
Damit stellt sich das FG gegen die anderslautende Auffassung der Finanzverwaltung, die – in für Steuerpflichtige weniger vorteilhafter Weise – die ermittelte tarifliche Einkommensteuer nach § 2 Abs. 6 S. 1 EStG um die Ermäßigungen nach § 35a EStG mindert, um dann im Anschluss die Regelung des § 2 Abs. 6 S. 2 EStG zu berücksichtigen und die Altersvorsorgezulage am Ende hinzuzurechnen (vgl. R 2 Abs. 2 EStR).
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