EinkommensteuerGrenze des nur geringen Vermögens für die Beurteilung der Bedürftigkeit und Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen
| Nach Auffassung des FG besteht die Grenze des nur geringen Vermögens für die Beurteilung der Bedürftigkeit und Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen im Rahmen des § 33a EStG i. H. v. 15.500 EUR für das (dortige) Streitjahr 2019 trotz der fehlenden Anpassung seit dem Jahr 1975 unverändert fort (FG Rheinland-Pfalz 26.8.21, 6 K 1098/21, EFG 21, 1829; Rev. BFH VI R 21/21, Einspruchsmuster). |
Das FG hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Grenze im Streitjahr 2019 nicht zu erhöhen sei, da der Betrag höher sei als der Betrag, der zur Sicherung des Existenzminimums (9.136 EUR) erforderlich sei. Auch der im Streitjahr maßgebliche sozialrechtliche Grundfreibetrag i. S. d. § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II i. H. v. 10.050 EUR sei überschritten.
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