EinkommensteuerBetriebsvermögenszugehörigkeit von ehemals dem Sonderbetriebsvermögen zuzurechnenden Miteigentumsanteilen an Grundstücken bei Aufgabe einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft
| Das FG Niedersachsen (18.9.24, 3 K 22206/21; Rev. BFH VI R 27/24; Einspruchsmuster) hat entschieden, dass bei der Übertragung oder Überführung von Miteigentumsanteilen an Grundstücken aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers bei Aufgabe des Betriebs einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft vor dem 17.12.20 die Miteigentumsanteile an den betreffenden Grundstücken notwendig in das Privatvermögen übergehen, sofern nicht eine Eigenbewirtschaftung durch den übernehmenden Mitunternehmer sich anschließt. |
Das FA war im Streitfall von einer fortdauernden Betriebsvermögenszugehörigkeit der betreffenden Grundstücke ausgegangen und hatte die erzielten Veräußerungsgewinn versteuert. Damit setzte das FA die Vorgaben des BMF (17.5.22, IV C 7-S 2230/21/10001:007, BStBl. I 22, 678, Rn. 14 f.) um. Werden Wirtschaftsgüter aus dem eigenen Sonderbetriebsvermögen überführt (§ 6 Abs. 5 S. 2 EStG), stellen diese nach Auffassung des BMF beim (bisherigen) Mitunternehmer weiterhin Betriebsvermögen dar (unter Bezug auf BFH 17.5.18, VI R 66/15), sofern der Umfang einer vergleichbaren privaten Gartenbewirtschaftung für Eigenbedarfszwecke überschritten wird. Dabei soll es unerheblich sein, ob die überführten Wirtschaftsgüter einen Betrieb oder Teilbetrieb bilden oder es sich insgesamt um einen Mitunternehmeranteil handelt. Dem ist das FG nun mit seiner bürgerfreundlichen Entscheidung entgegengetreten.
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