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AbgabenordnungÄnderungsbefugnis bei Feststellung formeller Mängel bei der Kassenführung

09.08.20226600 Min. Lesedauer IWW

| Zwar stellen erstmals im Rahmen einer Außenprüfung festgestellte formelle Mängel der Kassenführung sog. Hilfstatsachen dar, die dem FA erst nachträglich bekannt geworden sind. Allerdings lässt ein rein formeller Mangel der Kassenführung nach Auffassung des FG Niedersachsen (21.8.20, 3 K 208/18, Urteil; Rev. BFH III R 14/22, Einspruchsmuster) noch keinen sicheren Schluss darauf zu, dass der Steuerpflichtige auch tatsächlich Einnahmen verkürzt hat. Vielmehr besteht bei formellen Mängeln der Kassenführung danach lediglich die Möglichkeit, dass die Gewinnermittlung auch materiell unrichtig ist, was das FA bei vorhandener Änderungsbefugnis berechtigt, eine Hinzuschätzung vorzunehmen. In einem solchen Fall sind nach dem Urteil des FG die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht erfüllt. |

Praxistipp | Die Problematik des Besprechungsfalls dürfte äußerst praxisrelevant sein. In der Praxis ist eine Neigung der FÄ festzustellen, bei bestandskräftigen Steuerbescheiden – insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen – eine Änderungsbefugnis wegen neuer Tatsachen oft ohne nähere Prüfung wie selbstverständlich anzunehmen. Wie der Besprechungsfall zeigt, könnte dies bei der nachträglichen Feststellung vor formellen Mängeln der Kassenführung – ein Klassiker vieler Betriebsprüfungen etwa bei Bars oder Restaurants – jedenfalls dann zweifelhaft sein, wenn (nur) sog. Hilfstatsachen nachträglich bekanntwerden. Nach gegenwärtiger Rechtslage darf diesbezügliche eine Änderung nur dann erfolgen, wenn diese den sicheren Schluss auf die Verkürzung von Einnahmen zulassen. Kann das FA nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit darlegen, dass Betriebseinnahmen nicht erklärt wurden, könnte dies für eine Änderungsbefugnis nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht ausreichen. Steuerliche Berater sollten daher genau prüfen, ob formelle oder auch materielle Mängel der Kassenführung Grund für die Hinzuschätzung sind und – jedenfalls bis zur höchstrichterlichen Klärung – Einspruch einlegen, wenn bei formellen Mängeln die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützt wird.

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