SteuerfreiheitGeldgeschenk von 20.000 EUR zu Ostern gilt nicht mehr als „übliches Gelegenheitsgeschenk“
Ob ein „Gelegenheitsgeschenk“ i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG nach Art und Umfang „üblich“ ist, bestimmt sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung, nicht nach der Anschauung der gesellschaftlichen Kreise, in denen Schenker und Beschenkter verkehren. Dies hat das FG Rheinland-Pfalz jüngst mit Urteil vom 4.12.25 (4 K 1564/24, Abruf-Nr. 252082) klargestellt.
Ansonsten könnten nämlich besonders wertvolle Gelegenheitsgeschenke nur bei besonders vermögenden Beteiligten steuerfrei bleiben, während das gleiche Geschenk in weniger begüterten Kreisen unüblich und daher steuerpflichtig wäre. Dies hält das FG allerdings für nicht mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
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AUSGABE: ErbBstg 2/2026, S. 30 · ID: 50682549
