Ausschlagung des ErbesAnfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Überschuldung des Nachlasses noch wirksam erfolgt?
Die unter Betreuung stehende Erbin E beantragte im August 2023 die Erteilung eines sie als Alleinerbin ausweisenden Erbscheins. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers (Ende April 2023) bestand der Nachlass aus Aktivvermögen in Höhe von rd. 14.000 EUR; dem standen Verbindlichkeiten von rd. 2.000 EUR gegenüber. Mit Schreiben vom 3.6.24 erklärte die E, vertreten durch ihre Betreuerin, die Ausschlagung der Erbschaft und die Anfechtung der Annahme wegen eines Irrtums hinsichtlich der Überschuldung des Nachlasses. Die Frage war nun, ob die Annahme der Erbschaft überhaupt noch wirksam angefochten werden konnte. Die entsprechende Erklärung war vom Betreuungsgericht genehmigt worden.
Das Nachlassgericht kam zu dem Schluss, dass die Annahme des Erbes nicht wirksam angefochten worden sei, da jedenfalls die Ausschlagungsfrist abgelaufen sei. Dem ist das OLG Brandenburg in seinem Beschluss vom 17.12.25 (3 W 103/25, Abruf-Nr. 252783) dann auch gefolgt. Nach § 1954 Abs. 1 BGB kann die Anfechtung der Annahme nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt bei einer Anfechtung wegen Irrtums mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Hier hatte die Betreuerin bereits im März 2024 Kenntnis von der Überschuldung des Nachlasses erlangt, sodass am 3.6.24 die sechswöchige Anfechtungsfrist bereits abgelaufen war. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte sie dem Gericht mitgeteilt, dass sie ein Negativerbe ermittelt habe.
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AUSGABE: ErbBstg 4/2026, S. 85 · ID: 50766671
