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EEErbrecht effektiv

FristenDie wichtigsten Fristen im Erbrecht

Abo-Inhalt05.01.20265 Min. LesedauerVon VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

Das Erbrecht spielt im Forderungsmanagement eine zunehmende Rolle. Einerseits versterben Schuldner und werden von Dritten beerbt. Nach § 1967 BGB gehören dabei auch Verbindlichkeiten zum Nachlass und müssen von den Erben – auch mit deren eigenem Vermögen – ausgeglichen werden. Dabei ist nicht jeder Nachlass eines Schuldners überschuldet und auch nicht jedem Erben gelingt die Ausschlagung. Für die Praxis muss dabei beachtet werden, dass auf ein Auskunftsersuchen nach §§ 13, 357 FamFG das Nachlassgericht nur mitteilt, ob eine Ausschlagungserklärung vorliegt, nicht aber, ob diese auch wirksam, d. h. form- und fristgerecht, erfolgt ist. Die Wirksamkeitsprüfung findet seitens des Nachlassgerichtes nur in einem förmlichen Erbscheinsverfahren statt. Andererseits erben Schuldner von Dritten (§§ 1931, 1924 ff. BGB) oder sind jedenfalls als Pflichtteilsberechtigte (§§ 2303 ff. BGB) bedacht und erlangen so einen Vermögenszuwachs, auf den dann im Wege der Vollstreckung zugegriffen werden kann oder der zum Ausgleich der Verbindlichkeiten jetzt zur Verfügung steht. Die folgende Checkliste fasst die wichtigsten Fristen im Erbrecht als Arbeitshilfe zusammen. Die Fristen betreffen dabei sowohl die Begründung und Geltendmachung von Ansprüchen als auch deren Abwehr.

Checkliste — Fristen im Erbrecht

Stichwort

Norm

Frist

Hinweis

Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung

§ 1954 BGB

Sechs Wochen

bzw. sechs Monate

Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, kann die Anfechtung nur binnen sechs Wochen erfolgen.

Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Anfechtung eines Erbvertrags

§§ 2281, 2283 BGB

Ein Jahr

Anfechtung des Erbvertrags durch den Erblasser.

Anfechtung eines Testaments

§ 2082 BGB

Grundsätzlich ein Jahr, höchstens 30 Jahre

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.

Ausschluss der Auseinandersetzung

§ 2044 BGB

30 Jahre

Die Verfügung über den Ausschluss der Auseinandersetzung wird unwirksam, wenn 30 Jahre seit dem Eintritt des Erbfalls verstrichen sind.

Ausschlagung

§ 1944 BGB

Sechs Wochen

bzw. sechs Monate

Sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und der eigenen Erbenstellung.

Die Frist beträgt 6 Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Bewertung Nachlass

§ 2311 BGB

Erbfall als Stichtag der Bewertung

Maßgeblich für den Wert ist der Zeitpunkt des Erbfalls.

Dreimonatseinrede

§ 2014 BGB

Drei Monate

Der Erbe ist nach § 2314 BGB berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.

Erbfall

§ 1922 BGB

Beginn von Fristen

Übergang des Vermögens.

Erbunwürdigkeit

§ 2340 BGB

Grundsätzlich ein Jahr, höchstens 30 Jahre

Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht.

Erbvertrag

§§ 2281, 2283 BGB

Ein Jahr

Anfechtung des Erbvertrages durch den Erblasser.

Herausgabeanspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer

§ 2018 i. V. m. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB

30 Jahre

Der Erbe kann nach § 2018 BGB von jedem, der aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.

Höchstfrist

§ 1954 BGB

30 Jahre

Die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung ist ausgeschlossen, wenn seit der Annahme oder der Ausschlagung 30 Jahre verstrichen sind.

Insolvenz des Nachlasses

§ 1980 BGB i. V. m. §§ 315 ff. InsO

Unverzüglich

Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er nach § 1980 BGB unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen.

Inventarfrist

§ 1994 BGB

§ 1995 BGB

Ein bis drei Monate

Beginnt mit der Zustellung des Beschlusses über die Inventarfrist. Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird.

Nacherbschaft

§ 2109 BGB

30 Jahre

Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist. Ausnahmen beachten.

Pflichtteilsanspruch

§§ 195, 199 I BGB i. V. m. § 2317 BGB

Drei Jahre

Der Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils entsteht nach § 2317 BGB mit dem Erbfall.

Pflichtteilsunwürdigkeit

§ 2345 BGB

Ein Jahr, höchstens 30 Jahre

Hat sich ein Pflichtteilsberechtigter einer der in § 2339 Abs. 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Pflichtteil anfechtbar.

Schenkungen und deren Abschmelzung

§ 2325 BGB

Ein bis zehn Jahre

Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

Testament, Anfechtung

§ 2082 BGB

Ein Jahr, höchstens 30 Jahre

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.

Testamentsvollstreckung

§ 2210 BGB

30 Jahre

Eine nach § 2209 BGB getroffene Anordnung über eine dauerhafte Testamentsvollstreckung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind.

Verjährung Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

§§ 195 ff. BGB

Drei Jahre

Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe nach § 2314 BGB auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.

Verjährung erbrechtliche Ansprüche

§ 199 Abs. 3a BGB

30 Jahre

Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

Verjährung Pflichtteilsanspruch

§§ 195 ff. BGB

Drei Jahre

Beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat.

Verjährung Pflichtteilsberechtigter gegen Beschenkten

§ 195 BGB i. V. m. § 2332 BGB

Erbfall als Stichtag für den Verjährungsbeginn (entgegen § 199 BGB)

Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

Verjährung Schenkung

§ 2287 BGB

Erbfall als Stichtag für den Verjährungsbeginn (entgegen § 199 BGB)

Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

Verjährung Vermächtnisanspruch

§§ 195 ff. BGB

Drei Jahre

Beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Bedachte eines Vermächtnisses von den Anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat.

Vermächtnis, aufschiebend bedingt

§ 2162 BGB

30 Jahre

Ein Vermächtnis, das unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet ist, wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher die Bedingung oder der Termin eingetreten ist.

Vermächtnisunwürdigkeit

§ 2345 BGB

Ein Jahr, höchstens 30 Jahre

Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in § 2339 Abs. 1 BGB bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar.

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AUSGABE: EE 1/2026, S. 12 · ID: 50660748

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