TestierverbotWirksame Erbeinsetzung eines behandelnden Arztes?
| Das OLG Frankfurt hatte sich u. a. mit der Frage zu beschäftigen, ob die Erbeinsetzung eines behandelnden Arztes (teil-)nichtig ist. |
Die Erblasserin hatte ihren behandelnden Arzt in mehreren Testamenten, zuletzt in einem Testament aus dem Jahr 2021, neben weiteren Personen zum Miterben eingesetzt. Auf ihr Bitten hin hat der Arzt die Testierfähigkeit der Erblasserin auf dem Testament mit einem Vermerk bestätigt. Nach dem Tod der Erblasserin beantragten der behandelnde Arzt und zwei weitere Miterben die Erteilung eines Erbscheins auf Grundlage dieses Testaments.
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AUSGABE: EE 2/2024, S. 19 · ID: 49871225