Haftung des TestamentsvollstreckersDie Testamentsvollstreckerhaftung
| Der Testamentsvollstrecker gilt im deutschen Erbrecht als allmächtig (vgl. Reimann, ZEV 06, 186). Ein Erbe muss sich ihm regelmäßig komplett anvertrauen, wenn der Erblasser die Befugnisse des Testamentsvollstreckers nicht nach § 2208 Abs. 1 BGB beschränkt hat. Zum Ausgleich hält das BGB allerdings eine umfassende Haftung des Testamentsvollstreckers bereit, von der nicht einmal der Erblasser den Testamentsvollstrecker befreien kann, § 2220 BGB. Dieser Beitrag zeigt die Grundlagen der Haftung anhand zahlreicher Konstellationen auf. |
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AUSGABE: EE 2/2024, S. 23 · ID: 49871223