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EEErbrecht effektiv
März 2026

WiedereinsetzungKeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgang

05.03.20262 Min. Lesedauer IWW

Hat der Notar seine Pflicht zur fristgemäßen Anzeige eines grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgangs nach § 18 Abs. 3 S. 1 GrEStG nicht eingehalten, ist ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO zu gewähren. Entsprechendes gilt für den Steuerschuldner. So der BFH.

Im Streitfall beurkundete die Klägerin als Notarin einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag zwischen Geschwistern. Zum Nachlass gehörten GmbH-Beteiligungen, die über inländischen Grundbesitz verfügten. Die Notarin zeigte die Beurkundung beim FA zwar an, jedoch nicht rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist. Auch erfolgte keine rechtzeitige Anzeige durch die Geschwister.

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AUSGABE: EE 3/2026, S. 42 · ID: 50714559

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