UrlaubsrechtArbeitgeber muss nicht anlasslos auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen hinweisen
| Das LAG Rheinland-Pfalz hat es bereits entschieden: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, jeden Arbeitnehmer anlasslos und gleichsam prophylaktisch auf den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen hinzuweisen. Solange er nicht weiß, dass der Arbeitnehmer ein schwerbehinderter Mensch ist, muss er keinen Zusatzurlaub anzubieten. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun bestätigt. |

Auswirkungen hat die Entscheidung insbesondere in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer später eine Urlaubsabgeltung verlangt. Nach der Entscheidung besteht ein solcher Anspruch nicht, wenn der Urlaubsanspruch verfallen ist. Das BAG erläuterte das wie folgt:
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