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VerschonungsregelungWenn das Finanzamt überraschend den Schenker zur Kasse bittet

Abo-Inhalt13.01.202617 Min. LesedauerVon RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung (bundesweit), PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel

Große Unternehmensübertragungen (über 26 Mio. EUR) werden in der Praxis häufig so gestaltet, dass sie durch § 28a ErbStG nahezu vollständig steuerfrei bleiben. Diese Norm ermöglicht es, bei fehlender Leistungsfähigkeit des Erwerbers die auf begünstigtes Betriebsvermögen entfallende Schenkungsteuer ganz oder teilweise zu erlassen. Praktisch wird dies oft durch die Einschaltung vermögensschwacher Familienstiftungen erreicht: Die Übernehmerin – eine bewusst zu diesem Zweck neu errichtete privatnützige Stiftung – wird ohne oder nur mit wenig „schädlichem“ Privatvermögen ausgestattet, sodass sie die Steuer nicht aus eigenem Vermögen zahlen kann. Auf diese Weise kann begünstigtes Unternehmensvermögen trotz großer Volumina nahezu vollständig steuerverschont übertragen werden. Regelmäßig ist die Steuerersparnis nur ein verfolgtes Ziel, neben den Aspekten des dauerhaften Fortbestands des Unternehmens und des Vermögensschutzes. Was bislang nahezu komplikationslose Gestaltungspraxis war, wird aktuell in Zweifel gezogen.

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AUSGABE: PU 1/2026, S. 28 · ID: 50636911

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