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CBChefärzteBrief

WahlleistungenWahlarzt verhindert? Grund und Dauer müssen dem Patienten nicht mitgeteilt werden!

Abo-Inhalt21.10.20243216 Min. LesedauerVon RA, FA für MedR Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, christmann-law.de

| Ist der Chefarzt unvorhersehbar an der Behandlung gehindert, kann er eine Stellvertretung mit dem Patienten schriftlich vereinbaren, sofern der ständige ärztliche Vertreter des Chefarztes als Vertreter bestimmt und zugleich namentlich benannt wird. Ist dagegen die Verhinderung zu diesem Zeitpunkt bereits vorhersehbar, muss zusätzlich der Patient so früh wie möglich und schriftlich über die Verhinderung unterrichtet werden. Zugleich muss er darauf hingewiesen werden, dass er auch auf die Chefarztbehandlung ganz verzichten und sich ohne Zuzahlung vom jeweils diensthabenden Arzt behandeln lassen kann. Nicht erforderlich ist es, dem Patienten Grund und Dauer der Verhinderung mitzuteilen (Landgericht [LG] Flensburg, Urteil vom 01.10.2024, Az. 3 O 213/23). Das Urteil deckt sich mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dieser Frage (CB 05/2024, Seite 6 ff.). |

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AUSGABE: CB 12/2024, S. 8 · ID: 50206268

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