KardiologieVertretervereinbarung bei ambulanter Koronarangiografie übersehen – darf die Untersuchung trotzdem privat berechnet werden?
| Frage: „Bei einem Privatpatienten wurde eine ambulante Koronarangiografie durchgeführt. An diesem Tag war der Chefarzt nicht im Haus. Leider wurde übersehen, dass eine Vertretungsvereinbarung geschlossen wurde. Die Untersuchung wurde von einem Oberarzt durchgeführt, der aber nicht der leitende Oberarzt in unserer Abteilung ist. Soweit ich weiß, gibt es in der GOÄ noch keine Rechtsprechung zur persönlichen Leistungserbringung bei ambulanten Behandlungen (im Gegensatz zur wahlärztlichen stationären Vereinbarung). Würden Sie diesen Fall privat abrechnen oder nicht?“ |
Antwort: In diesem Fall ist eine private Abrechnung nach der GOÄ möglich! Eine verschärfte Vertreterregelung (Wahlarzt oder ständiger ärztlicher Vertreter) existiert bei ambulanter Behandlung nicht. Jedoch sind bestimmte Standards zu wahren. Dazu gehört auch nach der Auffassung von Fachverbänden zumindest die Einhaltung des „Facharztstandards“ bei Behandlung von Privatpatienten in der Ambulanz. In seinen Bekanntmachungen hat sich das Deutsche Ärzteblatt schon im Jahr 2008 klar geäußert:
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AUSGABE: CB 12/2024, S. 2 · ID: 50218073