KrankenhausabrechnungStrukturprüfung nach LOPS-RL: Wann sind neu beantragte OPS-Codes abrechenbar?
Seit dem 24.05.2025 gilt für die Prüfung der Krankenhausabrechnung durch den Medizinischen Dienst (MD) die Richtlinie „Prüfungen zur Erfüllung von Qualitätskriterien der Leistungsgruppen und von OPS-Strukturmerkmalen nach § 275a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB V“ (LOPS-RL), die der MD-Bund gemäß § 283 Abs. 2 Nr. 3 SGB V erlassen hat. Sie löst die bisherige StrOPS-RL (CB 08/2022, Seite 3) ab. Damit sind die Strukturprüfungen jetzt in § 275a Sozialgesetzbuch (SGB) V und der LOPS-RL als untergesetzliches Recht geregelt. Dennoch wirft die Neuregelung viele Fragen auf, etwa, wann ein neu beantragter OPS-Code (iww.de/s14982) abgerechnet werden darf.
Weiter mit Account
- Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
- Zugriff auf den AS-Kompass
- Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
AUSGABE: CB 2/2026, S. 9 · ID: 50648192


