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CBChefärzteBrief
Feb. 2026

KrankenhausabrechnungStrukturprüfung nach LOPS-RL: Wann sind neu beantragte OPS-Codes abrechenbar?

Abo-Inhalt21.01.20267 Min. LesedauerVon RA, FA für ArbR und MedR Dr. Tilman Clausen

Seit dem 24.05.2025 gilt für die Prüfung der Krankenhausabrechnung durch den Medizinischen Dienst (MD) die Richtlinie „Prüfungen zur Erfüllung von Qualitätskriterien der Leistungsgruppen und von OPS-Strukturmerkmalen nach § 275a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB V“ (LOPS-RL), die der MD-Bund gemäß § 283 Abs. 2 Nr. 3 SGB V erlassen hat. Sie löst die bisherige StrOPS-RL (CB 08/2022, Seite 3) ab. Damit sind die Strukturprüfungen jetzt in § 275a Sozialgesetzbuch (SGB) V und der LOPS-RL als untergesetzliches Recht geregelt. Dennoch wirft die Neuregelung viele Fragen auf, etwa, wann ein neu beantragter OPS-Code (iww.de/s14982) abgerechnet werden darf.

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AUSGABE: CB 2/2026, S. 9 · ID: 50648192

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