MahnwesenMahnbescheide müssen präzise ausgefüllt werden!
| Hat ein Patient seine Rechnung nicht innerhalb der darin genannten Frist beglichen, genügt es, wenn ihm eine Mahnung mit einer Frist von in der Regel zwei Wochen zugesandt wird. Verstreicht auch diese Zahlungsfrist, muss nicht erneut gemahnt werden, da automatisch der Verzug beginnt und sofort das Gericht eingeschaltet werden kann. Dies geschieht am einfachsten durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids. Dieser Antrag muss allerdings bestimmte formale Anforderungen erfüllen. Deren Missachtung trifft Chefärzte mit originärem Liquidationsrecht und solche mit Beteiligungsvergütung gleichermaßen: Ein fehlerhafter Mahnbescheid hemmt die Verjährung der Rechnung (3 Jahre) nicht und der (Chef-)Arzt geht leer aus. |
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AUSGABE: CB 6/2023, S. 13 · ID: 49436521
