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CBChefärzteBrief

ChirurgieEingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle: Muss die Eröffnungsleistung abgezogen werden?

Abo-Inhalt03.11.20229493 Min. LesedauerVon beantwortet von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

| Frage: Wir rechnen bei der Lymphadenektomie im Bauchraum die Nr. 1783 analog GOÄ ab, im Thorax die Nr. 3013 GOÄ. Vor vielen Jahren wurde uns mitgeteilt, dass bei Abrechnung der Leistung nach Nr. 1783 analog GOÄ keine Eröffnungsleistung abgezogen werden muss, wohl aber bei Nr. 3013 GOÄ. Seit Neuestem bestehen die Versicherungen auf Abzug auch bei Nr. 1783 analog GOÄ. Muss die Eröffnungsleistung auch hier abgezogen werden?“ |

Antwort: Was die Eröffnung der Körperhöhle angeht, sind die allgemeinen Bestimmungen aus der GOÄ grundsätzlich eindeutig. Betroffen sind der Abschnitt L. (Chirurgie) sowie die Abschnitte H. (Gynäkologie) und K. (Urologie), dem die hier analog angewandte Ziffer 1783 zugeordnet ist:

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AUSGABE: CB 5/2023, S. 16 · ID: 48647141

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