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CBChefärzteBrief

GastroenterologieWird die Berechnung der Nr. 634 GOÄ neben den Nrn. 685/687 GOÄ zu recht abgelehnt?

Abo-Inhalt06.03.20262 Min. LesedauerVon Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

Frage: „Vereinzelt lehnen Kostenträger die Nr. 634 GOÄ analog (Narrow Band Imaging [NBI] und/oder Blue Light Imaging [BLI]/Light Color Imaging [LCI]) ab, die die Ärzte zur 685/687 berechnen. Begründung: Die eingesetzten Zusatzverfahren (NBI/BLI/LCI/) gelten nicht als eigenständig berechnungsfähige Leistungen. Sie seien technische Varianten der Bildgebung innerhalb der Koloskopie. Daher nicht zusätzlich abrechenbar. Haben Sie noch eine Argumentationshilfe?“

Antwort: Diese Leistung war lange umstritten. Versuche sie unter der Nr. 5733 oder 1789 GOÄ analog abzubilden, wurde in Stellungnahmen von Ärztekammern auch abgelehnt bzw. lediglich als Steigerungsgrund für den evtl. anfallenden höheren Zeitaufwand der endoskopischen Leistung angesehen. Auch in der aktuellen Kommentierung „praxisrelevanter Analogabrechnungen“ des PKV-Verbands (Stand 16.10.2025) findet sich noch eine entsprechende Anmerkung: „Es handelt sich um eine Variante der Endoskopie (NBI = Narrow Band Imaging), so dass gemäß § 4 Abs. 2a GOÄ für eine besondere Ausführung keine zusätzliche Gebühr berechnet werden kann. Ein ggf. erhöhter Zeltaufwand kann über den Steigerungsfaktor berücksichtigt werden.“

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