TeleradiologieDiese Inhalte sollte ein Vertrag zwischen Krankenhaus und Teleradiologen mindestens umfassen
| Arbeitet ein Krankenhaus mit einem Teleradiologen zusammen (CB 10/2024, Seite 12), wird dafür ein Vertrag benötigt. Bei der Gestaltung des Vertrags kommt es stark auf den Einzelfall an und in welchem Umfang teleradiologische Leistungen nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 S. 2 StrlSchG erbracht werden sollen. Die folgenden Ausführungen umfassen nur die Inhalte des Vertrags, die in jedem Fall beachtet werden müssen. Im Einzelfall können sich weitere Verpflichtungen ergeben. |
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AUSGABE: CB 11/2024, S. 16 · ID: 50162824