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CBChefärzteBrief

ArbeitsrechtBAG-Urteil zur Zeiterfassung bleibt für Krankenhäuser vorerst folgenlos

Abo-Inhalt24.10.20229554 Min. LesedauerVon RA, FA MedR Philip Christmann, Berlin

| Arbeitgeber sind laut Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, die Arbeitszeit zu erfassen (Bundesarbeitsgericht [BAG], Beschluss vom 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21). Mit dieser Entscheidung beruft sich das BAG auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19.05.2019 (Rs. C-55/18, Abruf-Nr. 215595). Chefärzte sind zwar keine Arbeitgeber, wohl aber für die Personaleinteilung in ihrer Abteilung verantwortlich. Zudem sehen Chefarztverträge heute i. d. R. vor, dass Chefärzte für die Einhaltung der Arbeitszeiten ihrer nachgeordneten Mitarbeiter zu sorgen haben (CB 03/2021, Seite 10). Daher dürfte sich der ein oder andere Chefarzt gefragt haben, welche Folgen das BAG-Urteil für Krankenhäuser hat. Die Antwort: vorerst keine. |

Hintergrund: Arbeitszeiten im Krankenhaus

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AUSGABE: CB 11/2022, S. 13 · ID: 48653433

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