StrafrechtArzt verschweigt eigene Einschränkung – fahrlässige oder vorsätzliche Körperverletzung?
| Wer als Arzt Patienten behandelt, ohne diese über eigene gesundheitliche Einschränkungen zu informieren, macht sich der Körperverletzung schuldig. Welcher Grad der Körperverletzung dem Arzt anzulasten ist, hängt jeweils vom Einzelfall ab. Im Falle eines niedergelassenen Augenarztes, der eine eigene motorische Einschränkung verschwiegen hatte (CB 06/2021, Seite 6 f.), hat nun das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) den Schweregrad der Körperverletzung neu bewertet und das Urteil der Vorinstanz aufgehoben (Urteil vom 19.03.2024, Az. 205 StRR 8/2). Das Urteil ist gleichermaßen für Krankenhausärzte relevant. |
Inhaltsverzeichnis
- Urteilsspruch des LG Kempten ging der Staatsanwaltschaft nicht weit genug
- Das Bay ObLG ändert den Schuldspruch ab, neuerliches Urteil des LG Kempten steht noch aus
- Die verschiedenen Qualifikationen der Körperverletzung
- Jeder ärztliche Heileingriff stellt eine Körperverletzung dar
- Das BayObLG geht von gefährlicher Körperverletzung aus
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AUSGABE: CB 7/2024, S. 19 · ID: 49994047