Bilanzierung§ 6b-Rücklage und formeller Bilanzenzusammenhang
Die eigentliche Sprengkraft liegt nicht in § 6b EStG selbst, sondern im Verfahrensrecht: Ist der Fehler im Ursprungsjahr bestandskräftig, wandert er nicht „ins Nirwana“, sondern kommt über den formellen Bilanzenzusammenhang im ersten offenen Jahr zurück – inklusive ggf. Gewinnzuschlag (BFH 2.7.25, XI R 27/22).
Sachverhalt
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AUSGABE: BBP 2/2026, S. 29 · ID: 50677505


