§ 10b EStGSpende an eine gemeinnützige Stiftung mit Sitz in der Schweiz
Nach dem Wortlaut des § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG sind Spenden an Zuwendungsempfänger mit Sitz in sog. Drittstaaten – d. h. weder in einem EU-Mitgliedstaat noch in einem Staat des EWR – vom Spendenabzug ausgeschlossen, obwohl die europarechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV auch im Verhältnis zu Drittstaaten gilt. |
Sachverhalt
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