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März 2023

§ 9 EStGOrt der ersten Tätigkeitsstätte eines Finanzbeamten

Leseprobe17.01.20232012 Min. Lesedauer IWW

Bei der Versetzung eines Finanzbeamten an ein Finanzamt für Großbetriebsprüfung und gleichzeitiger Rückabordnung an ein anderes Finanzamt im Rahmen der Ausbildung zum Großbetriebsprüfer stellen die Fahrten zum Abordnungs-Finanzamt Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dar, wenn beim Finanzamt für Großbetriebsprüfung während dieser Zeit keine wesentlichen Arbeitsleistungen erbracht wurden.

Grundsatz

Ist der Arbeitnehmer einer bestimmten Tätigkeitsstätte arbeits- oder dienstrechtlich zugeordnet, kommt es aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers für die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit, die der Arbeitnehmer dort ausübt oder ausüben soll, nicht an. Es entspricht aber regelmäßig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer derjenigen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines Dritten zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist oder tätig werden soll.

Der Steuerpflichtige muss außerdem an der ersten Tätigkeitsstätte in noch hinreichendem Umfang Tätigkeiten erledigen. Denn aus § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG und dem Wortsinn des Tatbestandsmerkmals der „Tätigkeitsstätte“ lässt sich das Erfordernis ableiten, dass der Steuerpflichtige – zumindest im geringen Umfang – auch tatsächlich an der ersten Tätigkeitsstätte tätig wird.

Sachverhalt und Entscheidung

Im Streitfall war der Steuerpflichtige von der Oberfinanzdirektion zunächst ab dem 1.9. an ein Finanzamt für Großbetriebsprüfung versetzt und sodann ab dem gleichen Datum an ein Finanzamt abgeordnet worden. Der Steuerpflichtige war aber im Streitzeitraum nicht in einem noch ausreichenden Umfang im Finanzamt für Großbetriebsprüfung tätig geworden, um dort eine erste Tätigkeitsstätte zu begründen. Vielmehr war er im Streitzeitraum ausschließlich im Finanzamt tätig geworden, wo sich daher seine erste Tätigkeitsstätte befand.

Fundstelle
  • FG Niedersachsen 14.6.22, 13 K 82/21, Rev. BFH VI R 15/22, iww.de/astw, Abruf-Nr. 233060

ID: 48977692

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