Bescheinigungen zum Zwecke der SteuerbefreiungFortdauernde Gültigkeit von Bescheinigungen der Landesbehörden
| Das Jahressteuergesetz 2024 hat zum 1.1.2025 die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen umfassend neu geregelt. Das LfSt Bayern positioniert sich zur Gültigkeit von Bescheinigungen für Zwecke der Steuerbefreiung, welche die zuständigen Landesbehörden noch nach altem Recht erteilt haben (LfSt Bayern, Verfügung vom 17.1.25, S 7179.1.1-21/4 St33). |
Änderung des § 4 Nr. 21 UStG zum 1.1.2025
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AUSGABE: AStW 6/2025, S. 440 · ID: 50411344