§ 32 EStGBerücksichtigung eines freiwillig Wehrdienst leistenden Kindes
Ein Kind, das nach der Grundausbildung freiwillig im Mannschaftsdienstgrad Wehrdienst leistet und sich während dieser Zeit entscheiden möchte, ob es die Offizierslaufbahn mit einer damit verbundenen weiteren Ausbildung bei der Bundeswehr einschlagen oder nach dem freiwilligen Wehrdienst aufhören und einen zivilen Studiengang an einer Hochschule beginnen wird, für den die Bewerbungsfrist erst nach Antritt des freiwilligen Wehrdienstes beginnt, ist nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen. |
Entscheidung
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ID: 48977667
