ElektrofahrzeugeUmsatzsteuerliche Behandlung von Prämien aus der THG-Quote
| Einkünfte aus dem An- und Verkauf von Prämien aus der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) können sowohl den unternehmerischen als auch den privaten Bereich betreffen. Die Finanzverwaltung hat sich jetzt erstmals zur umsatzsteuerlichen Einordnung geäußert und unterscheidet zwei wichtige Fallgestaltungen: |
- Überträgt ein Unternehmer die THG-Quote aus einem auf ihn zugelassenen und seinem Unternehmen zugeordneten oder für sein Unternehmen bezogenen Elektrofahrzeug, handelt es sich dabei um einen Teil der unternehmerischen Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG des Unternehmers. Die THG-Quote wird nämlich nicht mit dem Erwerb des Fahrzeugs mitangeschafft. Deswegen liegt auch weder eine neben dem Elektrofahrzeug bezogene weitere (Haupt-)Leistung noch ein anteilig darauf entfallender Vorsteuerbetrag aus der Anschaffung des Elektrofahrzeugs vor.
- Überträgt eine Privatperson ihre THG-Quote aus einem auf sie zugelassenen und ihrem nichtunternehmerischen Bereich zugeordneten oder für den nichtunternehmerischen Bereich bezogenen Elektrofahrzeug jährlich oder für mehrere Jahre gegen eine Vergütung an einen Ankäufer, handelt es sich nicht um eine nachhaltige Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs 1 UStG. Die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft der Privatperson wird dadurch also nicht begründet. Damit unterliegt dieser Vorgang auch nicht der Umsatzsteuer (LfSt Rheinland-Pfalz, Kurzinformation vom 21.03.2022, Az. S 2240/S 2256/S 2257 A – St 32 1, St 32 3, St 31 5, Abruf-Nr. 230658).
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AUSGABE: ASR 9/2022, S. 3 · ID: 48523130