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Juli 2025

KaufrechtLG München I: Zwischen der vorvertraglichen Information und dem Vertragsabschluss muss kein zeitlicher Abstand liegen

23.05.2025218 Min. Lesedauer IWW

| Eine der offenen Fragen des seit dem 01.01.2022 geltenden „neuen“ Kaufrechts ist, ob zwischen der vorvertraglichen Information gemäß § 476 Abs. 1 BGB und der Unterzeichnung der verbindlichen Bestellung durch den Verbraucher ein zeitlicher Abstand im Sinne einer „Abkühlphase“ liegen muss. Der Anlass der Diskussion ist eine Bemerkung in der Gesetzesbegründung, dass dem Verbraucher „Zeit für eine wohlüberlegte Entscheidung“ bleiben müsse. Das LG München I hat nun die Notwendigkeit eines Zeitpuffers verneint. |

Das Gericht sagt, dass es in zeitlicher Hinsicht ausreicht, wenn der Verbraucher, in diesem Fall die Gebrauchtwagen-Käuferin, die vorvertragliche Information unmittelbar vor der Abgabe der Vertragserklärung erhält. Eine Frist zum Nachdenken, wie die Käuferin meint, ist nicht erforderlich. Denn es bleibt der Käuferin nach Kenntnisnahme des Hinweises unbenommen, keine Vertragserklärung abzugeben. Das Gesetz sieht keine gesonderte Zeitspanne zwischen Hinweis und Vertragserklärung vor – und diese wäre auch nur schwer zu bestimmen, so das LG München I. Zudem ist sie nicht notwendig, da ohne eine Willenserklärung der Käuferin ein Vertragsschluss nicht möglich ist. Somit reicht es für ihren Schutz, wenn sie vor ihrer Erklärung in Kenntnis gesetzt wird. Dies reicht auch bei anderen vertraglichen Vereinbarungen und Abweichungen von gesetzlichen Regelungen (bspw. durch AGB) grundsätzlich aus.

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AUSGABE: ASR 7/2025, S. 2 · ID: 50429150

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