AutokaufrechtLG Kiel präzisiert die Anforderungen an die Hinweisintensität
| Mit einem Verbrauchsgüterkauf und den Anforderungen an die vorvertragliche Informationspflicht des Autohauses gegenüber dem kaufenden Verbraucher hat sich das LG Kiel beschäftigt. In der Annonce war das Fahrzeug ohne Hinweis auf einen Unfallschaden angepriesen, im Kaufvertrag und in der vorvertraglichen Information fand sich der Vermerk „entgegen der Annonce Unfallschaden lt. Vorbesitzer“. Genügt das für die wirksame negative Beschaffenheitsvereinbarung? Nein, sagt das LG Kiel. |
Die Angabe zu dem Unfallschaden hätte das verkaufende Autohaus zum einen hervorgehoben, also quasi unübersehbar, gestalten müssen. Zum anderen hätte es genauer über Art und Umfang des Vorschadens aufklären müssen. Beides ist nachvollziehbar. Denn das Merkmal der notwendigen Hervorhebung ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext („… ausdrücklich und gesondert …“ → § 476 BGB), was die Mehrzahl der Literaturstimmen auch so sieht. Hinzu kommt über die Urteilsbegründung hinaus: „Unfallschaden lt. Vorbesitzer“ bedeutet, dass sich das verkaufende Autohaus auf Angaben des Vorbesitzers verlassen und keine eigenen Überprüfungen vorgenommen hat (LG Kiel, Az. 6 O 276/23, Abruf-Nr. 248383, nicht rechtskräftig, eingesandt von Rechtsanwalt Martin Riedel, Rechtsanwälte Karkossa & Keden, Kiel).
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AUSGABE: ASR 7/2025, S. 1 · ID: 50438149
