UmsatzsteuerInnergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft mit vier Beteiligten: EuG urteilt händlerfreundlich
Bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft muss der Liefergegenstand physisch nicht zwingend zum letzten Abnehmer gelangen. Vielmehr darf der letzte Abnehmer den Liefergegenstand als Zwischenhändler eines Reihengeschäfts auch an einen Kunden im eigenen Land weiterverkaufen. Das führt zu innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften mit mehr als drei Unternehmern. Das ist die Folgerung aus einem Urteil des Gerichts der Europäischen Union – kurz EuG. ASR liefert die Details für die Praxis.

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AUSGABE: ASR 3/2026, S. 5 · ID: 50700573
