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AutokaufLG Wiesbaden entscheidet zu § 475d Abs. 1 Ziff. 2 BGB beim Mangel nach der Nachbesserung

12.02.20261 Min. Lesedauer IWW

Nach und nach kommen nun die Urteile zu den neuen Regelungen im Kaufrecht des BGB. Das LG Wiesbaden hat zum Mangel nach der Nachbesserung und der (nur) beim Verbrauchsgüterkauf geltenden Regelung des § 475d Abs. 1 Ziff. 2 BGB entschieden.

Der Käufer eines kurz vor dem Verkauf tageszugelassenen Fahrzeugs, das aber mehr als zwölf Monate zwischen Produktion und Verkauf unverkauft geblieben war, hatte nach der Übergabe einen entdeckten Schaden am Kotflügel und der Heckschürze gerügt. Daraufhin wurde die Heckschürze ausgetauscht. Es wurden weitere Kratzer gerügt. Der Autohändler hatte daraufhin versucht, die Kratzer durch Polieren zu beseitigen, was nicht gelang. Nach einer weiteren Aufbereitung waren die Kratzer immer noch vorhanden, Polierpaste sei nicht ordnungsgemäß beseitigt worden. Ohne eine Nachfrist zu setzen, hatte der Käufer dann den Rücktritt erklärt.

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AUSGABE: ASR 3/2026, S. 1 · ID: 50706642

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