Kfz-Kosten/DienstwagenFG Düsseldorf verwirft digitales Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß – Welche Anforderungen Sie erfüllen müssen
| Weist ein Fahrtenbuch keine geschlossene äußere Form auf oder erfolgen die Eintragungen nicht zeitnah, verwirft die Finanzverwaltung das mit einem Computerprogramm erzeugte elektronische als nicht ordnungsgemäß. Der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagennutzung ist dann mit der Ein-Prozent-Regelung zu versteuern. Das hat das FG Düsseldorf klargestellt. |
Eine geschlossene äußere Form weist ein mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugtes Fahrtenbuch nur dann auf, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert oder offengelegt werden und bereits bei gewöhnlicher Einsichtnahme in das elektronische Fahrtenbuch erkennbar sind. Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird. Konkret bedeutet das, dass nachträgliche Änderungen unmittelbar im Fahrtenbuch selbst offenzulegen sind und nicht nur in einer Protokolldatei, wie bei dem im Urteilsfall verwendeten Programms. Dadurch dass hier die Änderungsprotokolle bzw. „sonstige interne Protokolldateien“ trotz Aufforderung nicht vorgelegt wurden, ließ sich auch nicht feststellen, wann die Eintragungen der einzelnen Monate „festgeschrieben“ und welche Änderungen zuvor vorgenommen wurden.
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AUSGABE: ASR 4/2024, S. 2 · ID: 49961141