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NW-Kauf/FernabsatzBeim Online-NW-Kauf eigene Widerrufsbelehrung des Händlers: LG Frankenthal sieht Käufer ausreichend informiert

14.08.20257935 Min. Lesedauer IWW

| Neuwagen werden oft auch online verkauft. Verbrauchern steht beim Online-Kauf ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, über das der Verkäufer sie ordnungsgemäß belehren muss. Ordnungsgemäß belehrt ist nach einem Urteil des LG Frankenthal der Verbraucher auch dann, wenn der Verkäufer eine von der gesetzlich vorgesehenen Musterbelehrung abweichende Widerrufsbelehrung verwendet, in der die Angabe der Telefonnummer sowie die Angaben zu den Kosten der Rücksendung des Pkw fehlen, wenn insgesamt der Online-Käufer ausreichend über sein Widerrufsrecht informiert ist. |

Der Verbraucher hatte argumentiert, er sei nicht ordnungsgemäß belehrt worden, weil der Verkäufer nicht die gesetzliche Musterbelehrung verwendet habe. Das stattdessen genutzte Formular sei dagegen nicht hinreichend klar abgefasst, die Telefonnummer der Firma sei nicht angegeben und über die Höhe der Rücksendekosten des Fahrzeugs sei nicht aufgeklärt. Der Widerruf sei daher trotz des Zeitablaufs wirksam und er schulde aufgrund der fehlerhaften Belehrung auch keinen Ersatz für die Nutzung des Fahrzeugs. Das LG sah das anders und hat die Klage abgewiesen. Der Käufer habe nach mehr als einem Jahr kein Recht mehr, den Online-Vertrag zu widerrufen. Der Verkäufer habe von der gesetzlich vorgesehenen Musterbelehrung abweichen dürfen. Auch im verwendeten Text seien die Voraussetzungen des Widerrufsrechts deutlich und konkret genug benannt. So seien weder die Angabe der Telefonnummer noch Angaben zu den Kosten der Rücksendung des Pkw gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Insgesamt sei der Online-Käufer ausreichend über sein Widerrufsrecht informiert gewesen. Auch die daneben geltend gemachten Mängel am Fahrzeug habe der Käufer sämtlich nicht nachgewiesen (LG Frankenthal/Pfalz, Urteil vom 12.05.2025, Az. 4 O 114/24, Abruf-Nr. 249597; Berufung beim OLG Zweibrücken anhängig).

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