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SozialversicherungVerpflichtendes elektronisches A1-Verfahren für Auslandsreisen des Anwalts

25.01.20221446 Min. LesedauerVon RA Martin W. Huff, Huff & Speisebecher, Singen, Geschäftsführer RAK Köln

| Für jede noch so kurzfristige Tätigkeit in den EU-Staaten und in den EFTA-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz ist die sog. A1-Bescheinigung auch für deutsche Rechtsanwälte zwingend. Dies ist besonders ärgerlich und mit Aufwand verbunden, wenn der Anwalt „mal eben“ an einem Gerichts- oder Mandantentermin oder an einer Tagung teilnimmt und dafür z. B. nur von Aachen ins belgische Lüttich oder von Konstanz ins schweizerische Kreuzlingen fährt. Seit dem 1.1.22 gibt es gewisse Erleichterungen für selbstständige Rechtsanwälte im Rahmen eines digitalisierten Verfahrens. Hier ein Überblick über die aktuellen Regelungen: |

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AUSGABE: AK 2/2022, S. 33 · ID: 47904283

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