Elektronischer RechtsverkehrRechtsanwalt muss bei Rechtsmitteln in eigenen Angelegenheiten immer das beA nutzen
| Der BGH weitet die Nutzungspflichten des elektronischen Rechtsverkehrs für die Anwaltschaft deutlich aus: Ein Anwalt, der in einem Zwangsvollstreckungsverfahren in eigener Sache tätig wird, ohne als Rechtsanwalt aufzutreten, ist jedenfalls dann zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet, wenn er Rechtsmittel einlegt. Denn (der Wortlaut sowie Sinn und Zweck von) § 130d S. 1 ZPO setzt für die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch einen Anwalt gerade kein Mandatsverhältnis oder eine Vertretung in eigener Sache voraus. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
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AUSGABE: AK 9/2024, S. 148 · ID: 50082098
