DatenschutzRechtsanwälte dürfen Gläubigerdaten aus Insolvenzakten zur eigenen Akquise nutzen
| Darf ein Rechtsanwalt die durch Akteneinsicht erlangten Daten von Insolvenzgläubigern nutzen, um diese in einem Rundschreiben auf ihre Rechtsschutzmöglichkeiten hinzuweisen, selbst wenn er damit auch Akquisezwecke verfolgt? „Ja“, sagt das OLG Dresden. Das Vorgehen könne im Einzelfall eine datenschutzrechtlich zulässige Zweckänderung darstellen und die Datenverarbeitung sei im Ergebnis nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f DS-GVO gerechtfertigt. |
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AUSGABE: AK 6/2024, S. 94 · ID: 49967013
