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MandatsverhältnisProvisionsverbot, wenn Vollmacht konkretes Mandat verschafft

Leseprobe04.07.20236012 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

| Die bloße Vermittlung von Mandaten verstößt gegen das Provisionsverbot gemäß BRAO (AK 23, 7). Ähnlich entschied das OLG Dresden, das die unzulässige Mandatsvermittlung im Internet von zulässigen Informations- und Werbeplattformen abgrenzt (6.4.23, 8 U 1883/22, Abruf-Nr. 235761). |

Mandats- und damit erfolgsunabhängige Dienstleistungen sind in der Rechtsprechung anerkannt (z. B. Beteiligung an einer Anwalts-Hotline, Versteigerung von Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus). Das vorliegende Geschäftsmodell verstieß jedoch gegen das Provisionsverbot nach § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO. Denn die Klägerin bot über ihre Website an, in Zusammenarbeit mit Partnerkanzleien Bußgeldbescheide zu prüfen. Die Partnerkanzleien wurden nicht nur als solche auf der Website erwähnt und bekamen die Möglichkeit der Unterzeichnung einer Vollmacht. Die Klägerin schickte den Interessenten vielmehr elektronisch eine Vollmacht der konkret ausgewählten Partnerkanzlei. Dass die Vollmacht unterzeichnet zurückgeschickt wurde, war Voraussetzung dafür, dass die Daten des potenziellen Mandanten an die Kanzlei weitergegeben wurden. Damit wurde ein bestimmtes Mandat verschafft. Das dafür zu zahlende Entgelt war kausal mit der Vermittlung des konkreten Mandats verknüpft (vgl. LG Berlin 7.11.00, 102 O 152/00; OLG Düsseldorf 11.1.22, 24 U 184/19).

Weiterführende Hinweise
  • Entgeltliche Mandatsvermittlung ist berufsrechtswidrig, AK 23, 7

AUSGABE: AK 7/2023, S. 110 · ID: 49492094

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