Ablehnung eines RichtersMissbrauch durch Drohung mit einem Befangenheitsantrag?
Eine Partei droht mit einen Befangenheitsantrag für den Fall, dass das Gericht an einer bestimmten, ihr missliebigen Rechtsauffassung festhält. Es besteht dann nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Richter dieses Ansinnen mit deutlichen Worten und unter Hinweis auf die anwaltlichen Berufspflichten des Prozessbevollmächtigten der Partei zurückweist (KG 11.9.25, 2 W 26/25, Abruf-Nr. 250687).
Die abgelehnte Richterin habe diesem Ansinnen bereits deshalb nicht entsprechen können, weil dies den Eindruck erweckt hätte, sie lasse sich bei ihren Entscheidungen durch rechtsmissbräuchliche Drohungen beeinflussen. Das hätte wiederum aus Sicht der anderen Partei tatsächlich eine (berechtigte) Besorgnis der Befangenheit begründen können. Daher seien die von der Richterin gewählten „deutlichen Worte“, die der Beschluss leider nicht mitteilt, nicht zu beanstanden.
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AUSGABE: AK 3/2026, S. 45 · ID: 50716809
