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März 2026

TerminsgebührFestsetzung nach § 11 RVG bindet Rechtsschutzversicherung nicht

Top-BeitragLeseprobe27.02.20262 Min. LesedauerVon RA Martin W. Huff, Singen (Hohentwiel)

Ein Rechtsschutzversicherer muss einen rechtskräftigen Beschluss nach § 11 RVG im Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant nicht gegen sich gelten lassen, wenn der Anwalt den Antrag auf Vergütungsfestsetzung erst gestellt hat, nachdem er wusste, dass etwaige Rückzahlungsansprüche vom Auftraggeber auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen sind.

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Sachverhalt und Entscheidungsgründe

Es ist ein typischer Fall: Die Rechtsschutzversicherung deckte ein Berufungsverfahren. In diesem forderte die Kanzlei im Wege der Vorschusszahlung (§ 9 RVG) eine Terminsgebühr. Die Rechtsschutzversicherung leistete rund 1.800 EUR als Vorschuss. Das Gericht wies die Berufung zurück, § 522 ZPO. Nach dem Ende des Verfahrens verlangte die Rechtsschutzversicherung vergeblich die Terminsgebühr zurück. Danach beantragte die Kanzlei gegen ihren Mandanten Gebührenfestsetzung (§ 11 RVG) und setzte dort die Terminsgebühr an, weil die sachbearbeitende Anwältin in einem Telefonat mit der Gegenseite zwei Jahre vorher über einen Vergleichsabschluss gesprochen hätte. Das LG setzte die Vergütung entsprechend fest.

Die Rechtsschutzversicherung klagte die aus ihrer Sicht nicht angefallene Terminsgebühr ein. Die Kanzlei wandte dagegen ein, dass die rechtskräftige Entscheidung im Verfahren nach § 11 RVG dem Rückzahlungsanspruch entgegenstehe. Die Terminsgebühr sei damit rechtskräftig festgestellt worden (BGH 12.6.25, IX ZR 163/24, Abruf-Nr. 249113).

Relevanz für die Praxis

Der BGH hat das Urteil des LG aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen. Die Festsetzung nach § 11 RVG könne dem Anspruch der Rechtsschutzversicherung nicht entgegengehalten werden. Eine Rechtskrafterstreckung kommt nicht in Betracht. Denn der Rückzahlungsanspruch der Gebühren sei bereits mit der Zahlung der Gebühren auf den Rechtsschutzversicherer nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG übergegangen, bevor das Verfahren gemäß § 11 RVG begonnen habe. Auch seien §§ 407, 412 BGB (Forderungsübergang) hier nicht anwendbar, denn die Kanzlei wusste, dass die Rechtsschutzversicherung den Vorschuss geleistet hatte, dass damit etwaige Rückzahlungsansprüche auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen waren und dass dieser bereits vor Antragstellung gemäß § 11 RVG den Rückforderungsanspruch geltend gemacht hatte.

Praxistipp — Für Sie bedeutet das, dass Sie sich direkt mit der Rechtsschutzversicherung auseinandersetzen müssen, wenn es um angefallene Gebühren und von der Rechtsschutzversicherung gezahlte Vorschüsse geht. Es ist nicht mehr möglich, die Gebühren gemäß § 11 RVG ohne Beteiligung der Rechtsschutzversicherung festsetzen zu lassen.

AUSGABE: AK 3/2026, S. 47 · ID: 50716845

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