Widerruf FachanwaltstitelKeine Fortbildung: Widerruf des Fachanwaltstitels
| Wer als Fachanwalt trotz mehrfacher Aufforderungen keine Nachweise für die Fortbildung gem. § 15 FAO (15 Stunden im Jahr) erbringt, dem kann die RAK – nach der Ausübung des Ermessens – die Befugnis zur Führung des Fachanwaltstitels entziehen. Der BGH (16.5.25, AnwZ (Brfg) 51/24, Abruf-Nr. 248934) hat diese Praxis der RAK wieder ausdrücklich bestätigt. |
Sachverhalt
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AUSGABE: AK 9/2025, S. 146 · ID: 50467523
