AnwaltshaftungBei insolventer Anwalts-GmbH besteht für den Direktanspruch gegen den Berufshaftpflichtversicherer Rechtsschutz
| In der Regel ist eine Rechtsschutzversicherung verpflichtet, die Schadenersatzklage eines geschädigten Mandanten gegen die Berufshaftpflichtversicherung (BHV) zu decken, wenn dieser einen Schadenersatzanspruch aufgrund eines Verhaltens der Kanzlei geltend macht. Denn dabei handelt es sich um einen Fall des Schadenersatz-Rechtsschutzes nach § 2 a) der ARB (BGH 15.2.23, IV ZR 312/21, Abruf-Nr. 234405). |
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger bei einer Stiftung Gold als Geldanlage für rund 23.000 EUR erworben. Grundlage war ein falscher Prospekt, den eine Rechtsanwalts GmbH verantwortete. Die Anwalts-GmbH ging kurze Zeit später in die Insolvenz (was sehr selten ist), die Stiftung konnte nichts zurückzahlen. Der Kläger verlangte daher seinen Schaden direkt von dem Berufshaftpflichtversicherer (BHV), der dies ablehnte. Die Rechtsschutzversicherung verneinte eine Deckungszusage für die Klage, weil es sich bei dem Direktanspruch gegen den BHV nicht um einen versicherten Schadenersatzanspruch, sondern um einen nicht versicherten Anspruch handele. Der BGH war der gegenteiligen Auffassung. Denn dies sei das „Fortwirken“ eines Schadenersatzanspruchs. Die Richter legten die ARB insofern verbraucherfreundlich aus. Damit erweitert der BGH die Möglichkeiten eines geschädigten Anlegers, seine Ansprüche durchzusetzen.
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AUSGABE: AK 6/2023, S. 92 · ID: 49268520
