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Aug. 2022

FAO-FortbildungAnwalt muss FAO-Fälle persönlich bearbeiten

Abo-Inhalt21.07.20225180 Min. LesedauerVon OStA a. D. Raimund Weyand, St. Ingbert

| Für die persönliche Bearbeitung von Fällen i. S. d. § 5 FAO muss sich der Anwalt selbst mit der Sache eigenverantwortlich und weisungsfrei befasst haben. Dies kann der Anwalt nach dem AGH Mecklenburg-Vorpommern durch das Anfertigen von Vermerken bzw. Schriftsätzen oder durch die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen erfüllen. |

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AUSGABE: AK 8/2022, S. 132 · ID: 48236844

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