FAO-FortbildungAnwalt muss FAO-Fälle persönlich bearbeiten
| Für die persönliche Bearbeitung von Fällen i. S. d. § 5 FAO muss sich der Anwalt selbst mit der Sache eigenverantwortlich und weisungsfrei befasst haben. Dies kann der Anwalt nach dem AGH Mecklenburg-Vorpommern durch das Anfertigen von Vermerken bzw. Schriftsätzen oder durch die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen erfüllen. |
Sachverhalt
Weiter mit Account
- Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
- Zugriff auf den AS-Kompass
- Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
AUSGABE: AK 8/2022, S. 132 · ID: 48236844
