BetäubungsmittelverkehrMangelhafte Dokumentation des BtM-Verkehrs einer Apotheke rechtfertigt keine vorläufige Schließung
| Einer Apothekerin wurden Verstöße gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) in Form der nicht ordnungsgemäßen Nachweisführung vorgeworfen. Dieser Verstoß gegen Vorschriften, die in erster Linie der Überwachung des BtM-Verkehrs und im Fernziel dem Gesundheitsschutz dienen, reicht für sich genommen aber nicht aus, um eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine konkrete Gesundheitsgefahr zu begründen und eine vorläufige Schließung von zwei Apothekenfilialen zu rechtfertigen (Verwaltungsgericht [VG] München, Beschluss vom 02.01.2024, Az. M 26b E 23.5834). |
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AUSGABE: AH 7/2024, S. 13 · ID: 49902408