ArzneimittelversorgungBVerfG: Homöopathie für Tiere auch ohne Rezept wieder erlaubt
| Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied am 29.09.2022 (Az. 1 BvR 2380/21 und 1 BvR 2449/21), dass der Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger, jedoch registrierter Humanhomöopathika bei Tieren, die nicht zur Lebensmittelgewinnung dienen, verfassungswidrig ist, da er gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt. Somit dürfen Haustiere ab sofort wieder ohne tierärztliches Rezept mit bestimmten homöopathischen Mitteln versorgt werden, die eigentlich für Menschen gemacht sind. |
Hintergrund | Seit dem 28.01.2022 existiert das neue Tierarzneimittelgesetz (TAMG), das auf der Verordnung (EU) 2019/6 beruht. In § 50 Abs. 2 TAMG war ursprünglich festgelegt, dass die Anwendung apothekenpflichtiger Tierarzneimittel entweder einer tierärztlichen Verordnung bedarf oder aber nur in den Fällen erlaubt ist, in denen eine Zulassung des Arzneimittels für die betroffene Tierart und das entsprechende Anwendungsgebiet besteht. Ausgenommen von dieser Regelung waren zunächst nur Bachblüten, Aromatherapeutika und Nahrungsergänzungsmittel. Das neue TAMG hatte somit zur Folge, dass homöopathische Mittel bei Tieren nur noch aufgrund einer tierärztlichen Verordnung zur Anwendung kommen durften.
Weiter mit Account
- Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
- Zugriff auf den AS-Kompass
- Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
AUSGABE: AH 1/2023, S. 1 · ID: 48799851
