E-Rezept aktuellAusdrucke für versicherte Personen bei elektronisch verordneten Arzneimitteln
| Nach dem Anhang 4 der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ist den Patienten auf deren Wunsch hin ein Ausdruck mit konkreten Informationen bereitzustellen. |
Die Warenwirtschaftssysteme der Apotheken müssen in der Lage sein, einen entsprechenden Ausdruck bei der Abgabe eines sogenannten Wunscharzneimittels bzw. bei der Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels, das nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden darf, zu erzeugen. Apotheker können sich bei Rückfragen hierzu an ihren Warenwirtschaftsanbieter wenden.
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