ArzneimittelversorgungAkutversorgung und Botendienst – schließt sich das gegenseitig aus?
| Die grundsätzliche Verpflichtung des Apothekers zum Ersetzen von verordneten durch kostengünstigere wirkstoffgleiche Fertigarzneimittel besteht schon seit einigen Jahren aufgrund der Regelungen des § 129 Sozialgesetzbuch (SGB) V. Pandemiebedingt gibt es – zeitlich begrenzt – Erleichterungen für die Apotheker, um die Häufigkeit der Personenkontakte zu senken. Außerdem bestehen Ausnahmen von dieser Verpflichtung wie z. B. die sogenannte Akutversorgung. Was aber gilt, wenn zusätzlich zur Akutversorgung auch noch ein Botendienst erforderlich wird? |
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AUSGABE: AH 4/2022, S. 10 · ID: 48046380

