ProthetikWie ist das Aktivieren eines CEKA-Ankers zu berechnen?
| Frage: „Bei einem gesetzlich versicherten Patienten wurde im Fremdlabor an der Modellgussprothese ein CEKA-Anker aktiviert. Ich würde dafür die Nr. 5090 GOZ und den Festzuschuss 6.1 ansetzen wollen. Oder sehen Sie eine andere Abrechnungsmöglichkeit?“ |
Antwort: Verbindungselemente wie z. B. der CEKA-Anker gehören nicht zur Regelversorgung der gesetzlichen Krankenkasse (GKV). Deshalb wird die Wiederherstellungsmaßnahme als gleichartig eingestuft. Für das Aktivieren des CEKA-Ankers wird die Nr. 5090 GOZ (Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements) berechnet. Mit dem Aktivieren des CEKA-Ankers wird auch die Prothese wiederhergestellt. Dies ist nach Nr. 5250 GOZ (Maßnahmen zur Wiederherstellung einer abnehmbaren Prothese) zu berechnen.
Weiter mit Account
- Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
- Zugriff auf den AS-Kompass
- Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
AUSGABE: AAZ 11/2024, S. 1 · ID: 50128330