KFOSo rechnen Sie Aligner richtig ab: Diese Gebührenziffern sind berechnungsfähig – Teil 2
| Zahnkorrekturen mittels Alignern sind mit GKV-Patienten privat nach § 8 Abs. 7 BMV-Z zu vereinbaren und nach der GOZ zu berechnen. Im vorigen Beitrag (Abruf-Nr. 49958357) haben wir damit begonnen, die Gebührenziffern zu erläutern, die für die Berechnung von Alignerbehandlungen infrage kommen. Hier nun die Fortsetzung. |
Inhaltsverzeichnis
- Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich (Nr. 6090 GOZ)
- Approximale Schmelzreduktion (§ 6 Abs. 1 GOZ)
- Eingliederung Klebebracket (Nr. 6100 GOZ), ggf. in Verbindung mit adhäsiver Befestigung (Nr. 2197 GOZ)
- Transfermaske für indirekte Klebung von Attachments (§ 6 Abs. 1 GOZ)
- Entfernung Klebebracket (Nr. 6110 GOZ)
- Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen (Nr. 6190 GOZ)
- Kontrolle Behandlungsverlauf (Nr. 6210 GOZ)
- Fernröntgenseitenbild (Nr. Ä5090) mit Zuschlag (Nr. Ä5298)
- Methoden zur Untersuchung des Gesichtsschädels (Nr. 6020 GOZ)
- Auswahl an weiteren optionalen Leistungen
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AUSGABE: AAZ 6/2024, S. 6 · ID: 49963113