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Mai 2023

StrafrechtSanktionen gegen Russland umfassen auch Bargeldausfuhr für Zahnbehandlung

Abo-Inhalt28.03.20234171 Min. Lesedauer IWW

| Aus Kostengründen entscheidet sich so mancher Patient für eine Zahnbehandlung im Ausland. Doch ist die vermeintlich billigere Alternative nicht immer die bessere. Und wenn es um Behandlungen in Russland geht, sind diese auch schwerer zu bezahlen. Denn die wegen des Ukrainekriegs gegen Russland verhängten EU-Wirtschaftssanktionen umfassen auch die Ausfuhr von Bargeld, das zur Bezahlung einer Zahnbehandlung bestimmt ist. Dabei ist egal, ob die Behandlung medizinisch indiziert ist (Amtsgericht [AG] Frankfurt/Main, Urteil vom 31.01.2023, Az. 943 Ds 7140 Js 235012/22). |

Der Angeklagte hatte von Frankfurt am Main über Istanbul und Moskau nach Kaliningrad reisen wollen. Im Handgepäck hatte er 11.000 Euro mitgeführt, die für die Bezahlung einer umfangreichen zahnärztlichen Behandlung vorgesehen waren. Der Zoll hatte 10.500 Euro sichergestellt und dem Mann 500 Euro für die Weiterreise belassen. Die Behandlungskosten von tatsächlich 6.000 Euro hatte der Angeklagte teilweise mit vor Ort geliehenem Geld bezahlt, teilweise hatte der Zahnarzt ihm die Kosten gestundet. Das Gericht verurteilte den Angeklagten zu 90 Tagessätzen à 50 Euro und ordnete die Einziehung des sichergestellten Geldes an. Der Angeklagte habe gegen das Ausfuhrverbot von Bargeld nach Russland verstoßen. Das Verbot solle verhindern, dass alle juristischen und natürlichen Personen trotz Wirtschaftssanktionen weiterhin Zugang zu Unionswährungen haben. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Zahnbehandlung medizinisch indiziert gewesen sei.

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AUSGABE: AAZ 5/2023, S. 1 · ID: 49300888

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